Ehe- und Partnerschaftsrecht

Neben der Ehe sind nichteheliche Lebensgemeinschaften die häufigste Erscheinungsform längerfristigen Zusammenlebens. Oft bilden Lebensgemeinschaften eine Art Vorstufe zur Ehe, und es wird erst nach der Geburt eines Kindes geheiratet. In vielen Fällen bleibt es bei einer bloßen Lebensgemeinschaft als Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und währt die Lebensgemeinschaft länger als die durchschnittliche Ehe.


Die Ehe gilt als rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit dem Zweck, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und einander Beistand zu leisten. Das Wesen der Ehe liegt in einer grundsätzlich lebenslangen umfassenden Gemeinschaft. Die eheliche Gemeinschaft ist zwar auf Dauer angelegt, aber nach heutigem Recht nicht mehr schlechthin unauflösbar. Das Zeugen von Kindern und ihre Erziehung ist nach den Gesetzesvorstellungen das erwünschte Ziel jeder Ehe, doch sind auch kinderlose Ehen vollgültig und erfüllen den wesentlichen Zweck des gegenseitigen Beistandes. Die eheliche Beistandspflicht erstreckt sich bei Patchwork-Familien auch auf die Unterstützung des Ehepartners bei der Obsorge seiner Kinder.

 

Der Abschluss, der Inhalt sowie die Auflösung der Ehe werden allein durch staatliches Recht geregelt. Eine gültige Ehe liegt demnach nur dann vor, wenn bezüglich Voraussetzungen und Abschlussform die staatlichen Vorschriften eingehalten werden.


Das Spektrum Ehe- und Partnerschaftsrecht umfasst folgende Themengebiete:

  • Rechtliche Wirkungen der Eheschließung/Verpartnerung (Gestaltung der ehelichen/partnerschaftlichen Gemeinschaft, Namensrecht, Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, Treuepflicht, Beistandspflicht, Pflicht zur anständigen Begegnung, Haushaltsführung sowie Mitwirkung im Erwerb des anderen)
  • Ehegatten-/Partnerunterhalt (Anspannungsgrundsatz, Gesetzliche Richtlinien, Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten/Partners, Aufhebung des
    gemeinsamen Haushalts, Rechtsmissbrauch, Art der Unterhaltsleistung, Anrechnung von Naturallleistungen, Höhe der Unterhaltsleistung sowie
    Bemessungsgrundlage)
  • Ehe-/Partnerschaftswohnung (Wohnungsschutz, Ausschluss dritter Personen, Ausweisung aus der Wohnung, vorübergehende gesonderte Wohnungsnahme sowie Besitzstörung)
  • Vermögensrecht (Güterstand, Ehe- und Partnerschaftspakte sowie Verträge zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern)
  • Mithaftung mittelloser Angehöriger (Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsübernahme sowie Mäßigungsrecht)
  • Erbrecht des Ehegatten/eingetragenen Partners (gesetzliches Erbrecht, Anrechnung auf den Erbteil, Vorausvermächtnis, Unterhalt nach dem Tod des
    Ehegatten/eingetragenen Partners, Sonderbestimmungen für das Wohnungseigentum, Pflichtteilsrecht des Ehegatten/eingetragenen Partners sowie
    gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen)
  • Einstweilige Verfügungen (einstweilige Verfügung zur Benützung oder Sicherung ehelichen/partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses an der Ehewohnung, vorläufiger Ehegattenunterhalt, vorläufiger Unterhalt für Minderjährige sowie Schutz der Privatsphäre (Anti-Stalking)
  • Ehe/eingetragene Partnerschaft und Strafrecht (Mehrfache Ehe/eingetragene Partnerschaften, Ehe-/Partnerschaftstäuschung, Zwangsheirat, Verletzung der Unterhaltspflicht, Vergewaltigung, Geschlechtliche Nötigung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie Privilegierung)
  • Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (Nichtigerklärung der Ehe/Partnerschaft, Aufhebung der Ehe/Partnerschaft, Scheidung der Ehe/Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung, einvernehmliche Scheidung sowie Rechtsfolgen der Ehescheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)

Die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Johannes Reisinger berät natürliche Personen in allen aus dem Fachgebiet Eherecht relevanten Fragestellungen. Wir vertreten unsere Mandanten in diesem Zusammenhang insbesondere im Rahmen von streitigen Scheidungsverfahren, welche durch eine Scheidungsklage eingeleitet werden, sowie in den in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren. Schließlich vertreten wir unsere Mandanten auch in außerstreitigen Verfahren über die einvernehmliche Scheidung, über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Abgeltungsanspruch nach § 98 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch.