Honorargestaltung

 

Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Es gibt drei Möglichkeiten, die in Betracht kommen:

1.

Pauschalhonorar: In seltenen Fällen wird ein Pauschalhonorar vereinbart. Dieses bietet Ihnen als Klient den Vorteil, dass Sie von Anfang an die Höhe des Honorars kennen. Sehr häufig wird aber diese Vereinbarung daran scheitern, dass der Leistungsumfang von unserer  Kanzlei nicht abschätzbar ist (Umfang, Dauer und Häufigkeit des Gerichtsverfahrens).

 


2.

Zeithonorar: Beim Zeithonorar wird die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit verrechnet und die Honorarsätze können unterschiedlich hoch sein. Sie hängen von den Leistungen des Rechtsanwalts ab. Über die Art der Leistungen als auch über den Zeitaufwand werden genaue Aufzeichnungen geführt.

 


3.

Abrechnung nach Tarif: Bei dieser Form der Abrechnung bilden das Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorar-Kriterien oder das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Abrechnung.

 

Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat. Ebenso kommt es zur Anwendung, wenn es vorab zu keiner Honorarvereinbarung gekommen ist.

Werden anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt, bspw. bei der Vertretung und Verteidigung in Strafsachen, zieht der Rechtsanwalt zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars die Allgemeinen Honorar-Kriterien heran.

Bei Erstellung von Verträgen und Letztwilligen Verfügungen, wie Testamenten, rechnet der Rechtsanwalt nach dem Notariatstarifgesetz ab.

 


Zögern Sie nicht und treten Sie mit uns in Kontakt.